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   BGH, 23.03.2021 - VI ZR 1180/20   

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BGH, 23.03.2021 - VI ZR 1180/20 (https://dejure.org/2021,8176)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2021 - VI ZR 1180/20 (https://dejure.org/2021,8176)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20 (https://dejure.org/2021,8176)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Gesamtcharakters in einer Gesamtschau für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig (hier: Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung); Erstrecken der Verhaltensänderung des VW-Konzerns ab dem 22. September 2015 in dem sog. ...

  • rewis.io

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Rahmen des Abgasskandals: Beurteilung der Sittenwidrigkeit bei Verhaltensänderung des Kraftfahrzeugherstellers

  • Betriebs-Berater

    Dieselskandal - Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig - Gesamtschau ist entscheidend

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 31; BGB § 826
    Auswirkungen einer Verhaltensänderung des Herstellers auf die Sittenwidrigkeit gegenüber Dieselkäufern anderer Konzernmarken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826
    Ermittlung des Gesamtcharakters in einer Gesamtschau für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig (hier: Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung); Erstrecken der Verhaltensänderung des VW-Konzerns ab dem 22. September 2015 in dem sog. ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Rahmen des Abgasskandals: Beurteilung der Sittenwidrigkeit bei Verhaltensänderung des Kraftfahrzeugherstellers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Einfluss der Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22.9.2015 auf andere Konzernmarken im Hinblick auf die Bewertung des schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • autokaufrecht.info (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei Kauf eines ? KODA-Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des VW-Abgasskandals

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Autos der VW-Konzerntöchter - und der Dieselskandal

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 959
  • VersR 2021, 732
  • WM 2021, 986
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - VI ZR 1180/20
    Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22. September 2015 auf andere Konzernmarken; Bestätigung Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84).

    a) Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f. mwN) und vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12) ausgeführt hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.

    Das mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 geänderte Verhalten der Beklagten war generell, d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17).

    Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im September 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass, wie der Streitfall zeigt, nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - VI ZR 1180/20
    a) Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f. mwN) und vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12) ausgeführt hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.

    aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen u.a. ausgeführt, dass die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (aaO Rn. 34).

    Der Klaganspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senat, aaO, Rn. 17 ff.).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    aa) Fallen - wie hier - das Inverkehrbringen des Fahrzeugs als potentiell schadensursächliche Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 23) und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander und hat der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30; Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 63 Rn. 12; Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 10; Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 485/20, VersR 2022, 771 Rn. 11; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21, juris Rn. 26 mwN), kann dem Schädiger der Vorwurf eines objektiv sittenwidrigen Handelns nicht mehr gemacht werden.

    Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn wesentliche Elemente, welche das bisherige Verhalten des Schädigers gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als besonders verwerflich erscheinen ließen, durch die Änderung seines Verhaltens derart relativiert werden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf sein Gesamtverhalten gegenüber dem später betroffenen Geschädigten und im Hinblick auf den Schaden, der diesem entstanden ist, nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020, aaO, Rn. 14; Urteil vom 23. März 2021, aaO, Rn. 12; Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 15; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 17).

  • BGH, 23.09.2021 - III ZR 200/20

    Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

    Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB bestehen nicht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff, 17 ff; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 20 und vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 10).

    Dass die Beklagte die (ursprüngliche) Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, begründet den gravierenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung gegenüber dem Kläger ebenfalls nicht (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 38 und vom 23. März 2021 aaO Rn. 14).

    Gleiches gilt, soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe nicht sichergestellt, dass ihre Informationen tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreichten und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhinderten (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 38; vom 8. Dezember 2020 aaO Rn. 18 und vom 23. März 2021 aaO Rn. 14 und 16; Beschluss vom 9. März 2021 aaO Rn. 22).

  • BGH, 24.03.2022 - III ZR 263/20

    Verjährung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche wegen eines Mangels infolge

    Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einem Thermofenster nicht bestehen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, WM 2021, 2153 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 13; BGH, Urteile vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, WM 2021, 986 Rn. 19 und vom 16. September 2021 aaO Rn. 35 ff; Beschluss vom 9. März aaO Rn. 10).
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